Wie bereits berichtet http://proeigentum.de/index.php/aktuell/immo-news/31-vermieten/122-bundesrat-winkt-neues-mietrecht-durch, sieht die Mietrechtsreform unter anderem vor, dass die Miete bei einem bereits bestehenden Mietverhältnis innerhalb von drei Jahren nun nicht mehr um 20%, sondern nur noch höchstens um 15% angehoben werden darf. Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt dies aber nicht generell. Vielmehr liegt es an den Bundesländern, zu entscheiden, ob und vor allem in welchen Regionen des jeweiligen Bundeslandes die neue Regelung gelten soll. Das bayerische Kabinett hat jetzt am 17.04.2013 per Verordnung beschlossen, die neue Regelung mit einer sog. Kappungsgrenze von 15% zunächst nur für das Stadtgebiet München anzuwenden, um die explodierenden Mieten der Preis- und Einkommensentwicklung anzupassen. Auch im Großraum München mit den umliegenden Landkreisen und in anderen bayerischen Gemeinden über 50.000 Einwohner soll die neue Regelung ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zur Anwendung kommen, sofern dort nach einer beabsichtigten Befragung der Gemeinden durch das bayerische Justizministerium in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden entsprechender Handlungsbedarf besteht.
Ziel ist es laut der bayerischen CSU, bestmöglichen Mieterschutz mit den Interessen der Bauwirtschaft und Kapitalanleger zu vereinen. Letztere werden über die geringere Kappungsgrenze nicht glücklich sein, fährt doch die Verzinsung des eingesetzten Kapitals damit nach unten und macht ein Investment in Immobilien damit ein Stück unattraktiver. Solange die Menschen Ängste um die Stabilität unserer Währung und um den Bestand der Arbeitsplätze umtreiben, wird dies zu verkraften sein, da der Marktwert der Immobilien aufgrund des knappen Angebots bei gleichzeitig hoher Nachfrage weiter steigt. Dreht sich das Blatt oder investieren die Menschen wieder stärker in Finanzanlageprodukte, so wird über die Sinnhaftigkeit dieser Verordnung nachzudenken sein. Schließlich galt die alte Kappungsgrenze von 20% ja als absolute Obergrenze und die Möglichkeit, die Miete bis zu dieser Schwelle zu erhöhen, war auch bislang stets durch die Höhe von Vergleichsmieten bzw. durch Mietspiegel begrenzt.
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